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24. August 2023

Immobilie geerbt – einziehen, vermieten oder verkaufen?

Wer eine Immobilie erbt, kann sich freuen. Denn meistens geht es dabei um einen relativ grossen Vermögenswert. Aber welche Lösung passt für die Zukunft am besten – selber einziehen, vermieten oder verkaufen? Ihr Immobilienvermarkter berät Sie gerne.

Verschiedene Wege führen bekanntlich nach Rom – oder zu einem Eigenheim! Einer davon ist die Erbschaft. Wird ein Haus oder eine Eigentumswohnung vererbt, stellen sich den Erben bald verschiedene Fragen. Etwa: Wie soll die Immobilie in Zukunft genutzt werden? Zieht einer der Erben selber ein? Soll die Liegenschaft vermietet oder muss sie gar verkauft werden? In der Praxis sind die drei folgenden Lösungsmöglichkeiten am häufigsten anzutreffen:

Übernahme des Eigenheims – nach fachkundiger Bewertung
Ein Erbe oder eine Erbin übernimmt das Haus oder die Wohnung. In diesem Fall müssen die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft anteilmässig ausbezahlt werden. In der Regel ist für die Berechnung in der Erbteilung der Nettoerlös der Immobilie massgebend. Dafür wird vom Verkehrs- oder Marktwert die Grundstückgewinnsteuer und je nach Kanton auch die Handänderungssteuer abgezogen. Um den Verkehrs- oder Marktwert zu bestimmen, empfiehlt sich, eine Schätzungs-Fachperson für Immobilienbewertungen beizuziehen. Je nach Situation kann es sich lohnen, zwei Bewertungen in Auftrag zu geben und anschliessend den Durchschnitt der Schätzungen als relevanten Wert zu verwenden. Bis zur Erbteilung haften alle Erben solidarisch für allfällige Hypothekarzahlungen. Und: Falls eine Liegenschaft den grössten Teil des Nachlasses darstellt, muss der oder die Übernehmende allenfalls die Hypothek erhöhen, um die Miterben auszahlen zu können.

Die geerbte Liegenschaft vermieten …
Bei dieser Lösung bleibt die Immobilie im gemeinsamen Eigentum der Erben und wird vermietet. Dabei ist daran zu denken, dass die Vermietung und Verwaltung der Liegenschaft zusätzlichen Aufwand verursacht. Da in Erbengemeinschaften Einstimmigkeit gilt und die Erben gemeinsam haften, empfiehlt es sich, unter den Miterben klare, schriftliche Vereinbarungen zu treffen. Denkbar ist, dass einer der Erben die Liegenschaft bewohnt und der Erbengemeinschaft Mietzins bezahlt.

… oder verkaufen
Wenn die Erben übereinkommen, die Liegenschaft zu verkaufen, fliesst der erzielte Nettoerlös aus dem Verkauf in den Nachlass ein und wird anteilsmässig unter den Erben aufgeteilt. Hier ist jedoch zu beachten, dass beim Verkauf der Immobilie die Grundstückgewinnsteuer fällig wird, die beim Erbgang und bei der Erbteilung noch aufgeschoben sind.

Die passende Lösung mit der Fachperson besprechen
«Als erfahrene Immobiliendienstleister beraten wir unsere Kunden zu allen Fragen, die sich rund um ihre Liegenschaften stellen, sei es im Zusammenhang mit einer Erbschaft oder unabhängig davon», betont der Berner Immobilienmakler Thomas Graf. Ob eine Übernahme, das heisst der Kauf  durch einen der Erben, die Vermietung oder ein Verkauf der Immobilie im Vordergrund stehen: Es lohnt sich, für die individuell passende Lösung auf das Know-how und die Erfahrung einer Fachperson zurückzugreifen.

Quellen und weitere Informationen:
hausinfo
Factsheet CS

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