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12. August 2021

Spannende Spielregeln beim Stockwerkeigentum

Eine Eigentumswohnung ist im Vergleich zu einem Einfamilienhaus in der Regel preisgünstiger. Auch die Unterhalts- und Sanierungskosten liegen durchschnittlich tiefer. Zum Stockwerkeigentum gehört aber auch, dass für bestimmte Entscheidungen die Versammlung der Eigentümer zuständig ist.

Wen zieht es nicht an den Grill, wenn endlich wieder einmal warme Temperaturen herrschen? Ob auf dem Balkon oder im Garten – eine gemütliche Grillrunde im Freundeskreis ist für viele der Inbegriff des Sommers. Doch selbst wer ein Eigenheim besitzt oder Wohneigentum kaufen möchte, kann nicht einfach feuern und feiern wie er will, sondern hat gewisse Regeln zu beachten.

Die Hausordnung schafft Klarheit
Auch beim Stockwerkeigentum regelt meist die Hausordnung, was zu beachten, was erlaubt und was allenfalls untersagt ist. Eine Hausordnung ist für Stockwerkeigentümergemeinschaften war nicht obligatorisch. Sie hilft jedoch, das nachbarschaftliche Zusammenleben zu vereinfachen. Die Hausordnung muss für ihre Gültigkeit von den Stockwerkeigentümern mit absolutem Mehr angenommen werden. Meist finden sich darin Vorschriften für die Benutzung der gemeinschaftlichen Teile der Liegenschaft. Dazu zählen beim Stockwerkeigentum etwa die Aussengestaltung von Balkonen, die Schliess- und Ruhezeiten, das Halten von Tieren – oder eben auch das Grillieren auf dem Balkon oder im Garten. Fürs Grillieren können etwa örtliche oder zeitliche Einschränkungen festgelegt sein – und auch, ob beispielsweise Holzkohlegrills erlaubt sind oder nicht. Selbst wenn der Grillparty mit Holzkohlegrill auf der Attikaterrasse gemäss Hausordnung nichts im Wege stehen sollte, gilt es jedoch, stets auf die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen und sie vor übermässigen Einwirkungen wie Rauch oder Lärm zu verschonen.

Auch für den Gartensitzplatz gibts Regeln
Grund und Boden – also auch der Garten – gehören beim Stockwerkeigentum zu den gemeinschaftlichen Teilen. Es ist jedoch möglich, einzelnen Eigentümern einen Gartensitzplatz oder einen Teil des Gartens zu ihrer alleinigen Nutzung zu überlassen, was im Reglement der Stockwerkeigentümerschaft festgehalten wird. Damit ist aber nicht automatisch gesagt, ob es möglich ist, Bäume zu pflanzen oder Kartoffeln zu setzen. Denn trotz des eingeräumten Sondernutzungsrechts bleibt der Gartensitzplatz im gemeinschaftlichen Eigentum und dient primär der Ruhe und Erholung. So ist es auf dem Gartensitzplatz vor der Wohnung zwar erlaubt, Blumentöpfe, Gartenmöbel, einen Sonnenschirm oder einen mobilen Grill aufzustellen. Gestalterischen Veränderungen muss die Stockwerkeigentümerschaft (durch Beschluss oder im Reglement) aber ausdrücklich zustimmen. Das heisst, für das Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern, fürs Verändern der Sitzplatzgrösse, fürs Einzäunen, fürs Auswechseln des Belags, aber auch fürs Erstellen eines fest verankerten Grills braucht es das Okay der Gemeinschaft.

Fachkundige Beratung lohnt sich
«Stockwerkeigentum ist eine attraktive und entsprechend begehrte Wohnform», erklärt der zertifizierte Berner Immobilienmakler Thomas Graf. Eine fachkundige Beratung zahlt sich aus, denn auch beim Erwerb von Stockwerkeigentum geht es um relevante Vermögenswerte. Das kompetente Team der thomasgraf ag bringt profunde Immobilienerfahrung ein und berät Interessenten gerne zu den verschiedenen Aspekten des Stockwerkeigentums oder bei anderen Fragen rund um Liegenschaften. «Bei uns laufen die Immobilien-Fäden zusammen», erklärt Thomas Graf, «sei es für den Kauf, den Verkauf oder die Miete von hochwertigen Liegenschaften.»

Quellen und weitere Informationen:
hausinfo
HEV (Winterthur)
Luzerner Zeitung

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