28. Mai 2026
Wer mit seinen Nachbarn gut auskommt, wohnt deutlich entspannter. Doch welche Regeln gelten für die private Grillparty, den Gartensitzplatz oder bei Bäumen oder Hecken – und wie lassen sich Konflikte lösen?

Die Tage werden länger, die Temperaturen steigen – und die Menschen zieht es wieder auf den Balkon oder in den Garten. Gerade da zeigt sich schnell: Gute Nachbarschaft ist keine Selbstverständlichkeit. Grillabende auf der Terrasse, aber auch spielende Kinder, Haustiere, Lärm, Rauchen oder die Gestaltung des Gartens können schnell zum Diskussionsthema werden. Umso wichtiger ist es, die Regeln für ein entspanntes Zusammenleben zu kennen, gerade auch im Stockwerkeigentum. Ein kurzer Blick über den Zaun.
Was gilt zwischen Nachbarn? Zentral ist der Artikel 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Dieser verpflichtet jede und jeden dazu, auf übermässige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke zu verzichten. Dazu gehören insbesondere: Lärm, Rauch, Gerüche, Erschütterungen oder der Entzug von Licht oder Besonnung, etwa durch Bäme oder Mauern. Was konkret als «übermässig» gilt, ist gesetzlich jedoch nicht abschliessend definiert. Entscheidend sind jeweils die konkreten Umstände, der Ortsgebrauch sowie die Frage, ob eine Belastung objektiv unzumutbar ist.
Im Stockwerkeigentum gelten zusätzliche Spielregeln. Viele Bereiche einer Liegenschaft gehören allen gemeinsam – beispielsweise das Treppenhaus, die Fassade, das Dach oder Grünflächen. Entsprechend braucht es klare Regelungen für das möglichst konfliktfreie Miteinander. Eine wichtige Rolle spielen dabei die Hausordnung, das Stockwerkeigentümerreglement sowie die Beschlüsse der Eigentümerversammlung. So legt die Hausordnung zum Beispiel fest, welche Ruhezeiten gelten, wie gemeinschaftliche Flächen genutzt werden dürfen, ob und wie grilliert werden darf, was im Treppenhaus erlaubt ist, oder welche Regeln für Haustiere gelten. Bezüglich des Treppenhauses und der Einstellhalle sind zusätzlich die brandschutztechnischen Anforderungen sowie die Fluchtwegvorgaben der kantonalen Gebäudeversicherung zu berücksichtigen.
Hausordnungen – auch bei Miete – enthalten häufig konkrete Einschränkungen zu Grillzeiten oder zur Nutzung bestimmter Grillarten. Üblich ist, dass nur ein Gasgrill erlaubt ist. Dauert eine Grillparty länger als 22 Uhr, sollte auf Zimmerlautstärke geachtet werden. Empfehlenswert ist es zudem, Nachbarn vorgängig zu informieren.
In vielen Kantonen gelten generelle Ruhezeiten – häufig zwischen 22 Uhr und 6 oder 7 Uhr morgens. Während dieser Zeit gilt grundsätzlich Zimmerlautstärke. Auch ohne ausdrückliche Regelung in der Hausordnung sind gegenseitige Rücksichtnahme und gesunder Menschenverstand entscheidend. Rasenmähen an Sonn- und Feiertagen gilt in der Schweiz praktisch überall als unzulässig. An Samstagen ist dies dagegen in der Regel erlaubt.
Ein häufiger Irrtum betrifft Gartensitzplätze im Stockwerkeigentum. Auch wenn einzelnen Eigentümerinnen oder Eigentümern ein exklusives Nutzungsrecht eingeräumt wurde, bleibt der Garten immer gemeinschaftliches Eigentum. Juristisch spricht man dabei von einem Sondernutzungsrecht: Einzelne Personen können bestimmte gemeinschaftliche Bereiche exklusiv nutzen, dürfen diese aber nicht ohne Zustimmung der Gemeinschaft wesentlich verändern. Erlaubt sind normalerweise: Gartenmöbel, Sonnenschirme, mobile Grills oder Blumentöpfe. Für grössere Veränderungen braucht es hingegen meist die Zustimmung der Gemeinschaft.
Besonders häufig wird unter Nachbarn über Bäume und Sträucher gestritten. Die gesetzlichen Mindestabstände unterscheiden sich von Kanton zu Kanton. Im Kanton Bern gelten beispielsweise folgende Richtwerte: Hochstämmige Bäume wie Tannen oder Linden: mindestens fünf Meter Abstand zur Grundstücksgrenze; Obstbäume: mindestens drei Meter Abstand. Werden diese Abstände unterschritten, kann der Nachbar unter Umständen die Beseitigung verlangen, allerdings nur innerhalb bestimmter Fristen. Steht ein Baum direkt auf der Grundstücksgrenze, gilt er grundsätzlich als Miteigentum beider Nachbarn. Entscheidungen über eine Fällung müssen deshalb gemeinsam getroffen werden. Eine generelle Maximalhöhe für Bäume gibt es dagegen nicht. Problematisch wird es erst, wenn ein Baum beispielsweise zu erheblichem Schattenwurf, Feuchtigkeit oder anderen unzumutbaren Beeinträchtigungen führt.
Die meisten Nachbarschaftskonflikte entstehen nicht aus böser Absicht, sondern aus unterschiedlichen Vorstellungen von Rücksichtnahme und Alltag. Deshalb gilt: Das persönliche Gespräch ist fast immer der beste erste Schritt. Viele Probleme lassen sich unkompliziert lösen, wenn sie frühzeitig und sachlich angesprochen werden. Gerade im Stockwerkeigentum empfiehlt es sich, Konflikte zunächst bilateral zu klären, bevor die ganze Eigentümergemeinschaft eingeschaltet wird. Falls nötig, kann auch eine Mediation sinnvoll sein. Juristische Schritte sollten dagegen möglichst die Ausnahme bleiben, denn: «Auch wenn eine gerichtliche Klärung erfolgt, heisst das noch lange nicht, dass der Konflikt auch auf persönlicher Ebene ausgestanden ist», sagt der erfahrene Berner Immobilienmakler Thomas Graf. Das kann die Nachbarschaft dauerhaft belasten, besonders im Stockwerkeigentum, wo man langfristig Tür an Tür lebt.
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